Ebenfalls gegen ein Wissen um die Höhe der Retrozessionen spricht, dass bei einer Vielzahl von Kundinnen und Kunden vertraglich vereinbart wurde, dass der Beschuldigte über die erhaltenen Retrozessionen keine Auskunft erteile und diese vollständig der BX.________(GmbH) zustehen würden. In Anbetracht der Tatsache, dass einige der Kundinnen und Kunden 80 Jahre oder älter und die überwiegende Mehrheit der Kundschaft hinsichtlich der Vermögensverwaltung Laien waren, vermittelt diese Klausel den Eindruck, dass diesbezüglich gar nicht nachgefragt werden darf. So sagte AR.