18 401, Z. 48 f.). Der Beschuldigte hatte ganz offensichtlich keinerlei Interesse daran, die nötigen Informationen an die Kundinnen und Kunden weiterzuleiten, um Transparenz zu schaffen. Ebenfalls gegen ein Wissen um die Höhe der Retrozessionen spricht, dass bei einer Vielzahl von Kundinnen und Kunden vertraglich vereinbart wurde, dass der Beschuldigte über die erhaltenen Retrozessionen keine Auskunft erteile und diese vollständig der BX.________(GmbH) zustehen würden.