18 375, Z. 164 ff.). Bei der Straf- und Zivilklägerin 5 sah es ähnlich aus; auch sie konnte die Beträge nicht ohne weiteres herausfinden und musste zuerst versuchen, im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens die nötigen Informationen zu erhalten. Dies gelang ihr nicht, weil der Beschuldigte nicht zur Verhandlung vom 19. September 2017 erschienen ist (pag. 04 001 005 f.; pag. 04 001 063). Auch AL.________ gab an, der Beschuldigte habe einen immer vertröstet. Sie hätte nichts nachkontrollieren können und dann habe man halt weitergemacht (pag. 18 401, Z. 48 f.).