All dies wäre nötig gewesen, um sich über die Höhe der zu erwartenden Retrozessionen einen Überblick verschaffen zu können. Die Angabe des Beschuldigten, wonach er den Kundinnen und Kunden jeweils gesagt bzw. sogar gezeigt habe, wie sie die Höhe der Retrozessionen ausrechnen könnten, deckt sich nicht mit den Darstellungen in den schriftlichen Rückmeldungen und den Aussagen der einvernommenen Kundinnen und Kunden. Auch die Ehegatten AQ.________ und X.________, die ausführten, sie seien vom Beschuldigten über die Ausrichtung der Retrozessionen aufgeklärt worden (vgl. dazu hiernach), gaben nichts dergleichen an.