Die Devisenerträge hätten die Kundinnen und Kunden somit unbestrittenermassen beim Beschuldigten erfragen müssen, was den strengen Voraussetzungen bei der Rechenschaftspflicht nicht genügt. In diesem Zusammenhang ist den Ausführungen des Straf- und Zivilklägers 8 anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung denn auch zuzustimmen, wenn er festhält, dass er die Informationspflicht des Beschuldigten nicht als Hol-, sondern als Bringschuld sehe (pag. 18 560). Es ist nicht die Aufgabe des Kunden, die diesbezüglichen Informationen beim Vermögensverwalter zu erfragen. Den Vermögensverwalter trifft vielmehr die Pflicht, den Kundinnen und Kunden diesbezüglich vollständig aufzuklären.