und Z. 39). Wie auch die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausführte, handelt es sich hierbei um zukünftige Devisengewinne, die sich nicht abschätzen liessen, demnach keine gültige Einwilligung auf den Verzicht vorliegen könne (vgl. die Ausführungen im oberinstanzlichen Parteivortrag [pag. 19 039]). Die Devisenerträge hätten die Kundinnen und Kunden somit unbestrittenermassen beim Beschuldigten erfragen müssen, was den strengen Voraussetzungen bei der Rechenschaftspflicht nicht genügt.