53 Auszug des Beschuldigten erhalten, aber erst durch ihren Steuerexperten gemerkt, dass Geld fehlte (pag. 05 002 002, Z. 49 ff.). Entsprechend konnte sie selbst die relevanten Inhalte nicht aus dem Auszug herauslesen. Zwar dürften die Depotgebühren auf den Bankauszügen ersichtlich gewesen sein, allerdings hätten die Kundinnen und Kunden auch bei diesen Beträgen selbst die Höhe der Retrozessionen berechnen müssen. Daraus folgt, dass die Retrozessionen aus den Bankbelegen nicht ohne Weiteres bzw. jedenfalls für einen Laien nicht einfach ersichtlich sind.