05 001 019, Z. 157 ff.). Dies mag allenfalls zutreffen, wobei sich aber die Frage stellt, ob die Kundinnen und Kunden im vorliegenden Fall diese Bankbelege auch tatsächlich erhalten haben. Obwohl der Beschuldigte ausführt, die Kundinnen und Kunden hätten – mit Ausnahme jener, die eine Sonderregelung vereinbart hatten – die Abrechnungen erhalten und die Retrozessionen entsprechend kalkulieren können (pag. 19 019, Z. 36 ff.; pag. 19 020, Z. 2 f.), gaben nicht alle Kundinnen und Kunden an, Belege von der Bank erhalten zu haben. Auf einigen der aktenkundigen Belegen steht die BX.________(GmbH), nicht aber die konkrete Kundin oder der konkrete Kunde, im Adresskopf (vgl. bspw. pag.