So gab bspw. der Straf- und Zivilkläger 8 an, er habe nie mitbekommen, dass eine derartig hohe Anzahl an Transaktionen gemacht worden sei (pag. 18 374, Z. 140 f.). Insofern mangelte es bereits an der Transparenz in Bezug auf die konkret getätigten Vermögenstransaktionen, welche es den Kundinnen und Kunden ermöglich hätte, Rückschlüsse auf die Höhe der Retrozessionen ziehen zu können. Bezüglich der Depotgebühren und Courtagen gab der Beschuldigte an, diese seien aus den Bankbelegen ersichtlich gewesen (pag. 05 001 019, Z. 157 ff.).