Das war vorliegend auch angesichts der im fraglichen Anhang ersichtlichen Prozentangaben nicht der Fall, zumal eben nicht eine Prozentangabe des verwalteten Vermögens daraus ersichtlich ist. Wie die Generalstaatsanwaltschaft ferner zutreffend vorbrachte, waren die Retrozessionen vom Tradingverhalten des Beschuldigten, mithin von den getätigten Transaktionen abhängig, und nicht ausschliesslich vom verwalteten Vermögen (vgl. die Ausführungen im oberinstanzlichen Parteivortrag [pag. 19 039]). Demnach hätten die Kundinnen und Kunden wissen müssen, wie viele Transaktionen pro Vermögen und in welche Anlagen investiert wurde, um die Retrozessionen abschätzen zu können.