Entsprechend der bundesgerichtlichen Vorgaben (vgl. BGE 137 III 393 E. 2.4) ist dem nur dann Genüge getan, wenn die Höhe der erwarteten Rückvergütungen «in einer Prozentbandbreite des verwalteten Vermögens angegeben» wird. Das war vorliegend auch angesichts der im fraglichen Anhang ersichtlichen Prozentangaben nicht der Fall, zumal eben nicht eine Prozentangabe des verwalteten Vermögens daraus ersichtlich ist.