52 gangen werden müsste, dass diese Kundinnen und Kunden ab 2013 (Zeitpunkt der angeblichen Aushändigung der Anhänge an die Kunden) Kenntnis über die Höhe der an den Beschuldigten ausbezahlten Beträge hatten. Dies lässt die Vorinstanz offen. Eine solche Kenntnis ist aus nachfolgenden Gründen zu verneinen: Entsprechend der bundesgerichtlichen Vorgaben (vgl. BGE 137 III 393 E. 2.4) ist dem nur dann Genüge getan, wenn die Höhe der erwarteten Rückvergütungen «in einer Prozentbandbreite des verwalteten Vermögens angegeben» wird.