Auch die Kammer erachtet es als erstellt, dass aus dem Grundvertrag alleine die Höhe der konkret anfallenden Retrozessionen ganz offensichtlich nicht eruierbar war. Bei denjenigen Verträgen, welche keine Anhänge enthielten, herrschte damit von Anfang an keine Transparenz über die Höhe der Retrozessionen, womit diesbezüglich nicht von einer genügenden Rechenschaft des Beschuldigten gegenüber seiner Kundschaft ausgegangen werden kann. Fraglich ist, ob dies bei denjenigen Verträgen der Fall war, bei denen ein Anhang angebracht war, und davon ausge-