Daran ändert auch nichts, dass diese im "Anhang 2" aufgeschlüsselt wurden: Anhang 2 befand sich nicht bei sämtlichen Kunden im Vertragsdossier. Anlässlich der Hauptverhandlung führte A.________ zudem aus, er habe den Kunden den Anhang erst abgegeben, als ihn die neue Revisionsstelle dazu aufgefordert habe. Bis ins Jahr 2013 war nämlich noch die alte Revisionsstelle, die BW.________(AG), für die BX.________(GmbH) zuständig. Erst ab diesem Zeitpunkt war die CW.________(AG) zuständig. Daraus schliesst das Gericht beweiswürdigend, dass dieser Anhang den Kunden erst ab dem Jahr 2013 ausgehändigt wurde und zwar nur denjenigen, die damals noch Kunde bei der BX.________(GmbH) waren.