Die Vorinstanz führte zur schriftlichen Aufklärung über die Höhe der ausbezahlten Retrozessionen Folgendes aus (pag. 18 697, S. 85 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): In sämtlichen Vertragsvarianten hat die BX.________(GmbH) darauf hingewiesen, dass sie Retrozessionen erhält, wobei sich aus dem Vertrag direkt nicht ergibt, wie hoch diese sind. Bei manchen Verträgen befindet sich jedoch ein Anhang in den Unterlagen, welcher dieses Entgelt regelt. Mit anderen Worten war es dem Kunden anhand des Vertrages nicht möglich, die anfallenden Retrozessionen zu bestimmen. Daran ändert auch nichts, dass diese im "Anhang 2" aufgeschlüsselt wurden: