Zwischenfazit Die Kammer gelangt entgegen der Vorinstanz (pag. 18 698 f., S. 86 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) zum Schluss, dass der Beschuldigte bereits die Mehrheit seiner Kundinnen und Kunden nicht oder nicht in genügender Weise darüber orientierte, was Retrozessionen sind. Mangels Anhaltspunkten ist bei sämtlichen Kundinnen und Kunden nicht von einer umfassenden Aufklärung darüber, was Retrozessionen sind, auszugehen. Zu b): Wussten die Kundinnen und Kunden, in welcher Grössenordnung sich die zu erwartenden Rückvergütungen bewegen würden? Die Vorinstanz führte zur schriftlichen Aufklärung über die Höhe der ausbezahlten Retrozessionen Folgendes aus (pag.