in den Unterlagen keine Vollmachten und keine Verträge vorhanden sind, davon auszugehen, dass der Beschuldigte auch bei ihnen in selbständiger und verantwortlicher Stellung damit betraut war, das Vermögen zu verwalten und er eine geschäftsführerartige Stellung innehatte. Zum Vertragsverhältnis gibt es den Hinweis der Bank, wonach ein Vertrag zwischen der BX.________(GmbH) und ihnen bestanden haben soll (vgl. pag. 07 024 010). Dieses ergibt sich v.a. daraus, dass der Beschuldigte in ihren Namen Retrozessionen vereinnahmte. Bei Q.________ und AX.________ wird das Vertragsverhältnis schliesslich vom Beschuldigten bestätigt (pag. 18 420, Z. 394 ff. und Z. 401; pag. 18 422, Z. 460 ff.).