Es kann nicht abschliessend geklärt werden, ob der Beschuldigte diese Kundinnen und Kunden über den Begriff der Retrozessionen aufgeklärt hat. Für die Kammer liegt – in Anbetracht der Gesamtumstände – die Vermutung nahe, dass er sämtliche der in der Anklageschrift genannten Kundinnen und Kunden nicht darüber aufklärte, was Retrozessionen sind, da sich keine gegenteiligen Anhaltspunkte aus den Akten ergeben. Dies kann jedoch hinsichtlich dieser vorgenannten Kundinnen und Kunden offengelassen werden, da der Beschuldigte sämtliche der Kundinnen und Kunden nicht über die zu erwartende Höhe der Retrozessionen und – mit we-