Auf die Angaben der Kundinnen und Kunden ist abzustellen. Demnach handelt es sich bei der Angabe des Beschuldigten, er habe sämtliche seiner Kundinnen und Kunden mündlich darüber aufgeklärt, was Retrozessionen sind, um eine Schutzbehauptung. Vielmehr ist aufgrund dieser zahlreichen Rückmeldungen, wonach die Mehrheit der Kundinnen und Kunden nicht wusste, was Retrozessionen sind, erstellt, dass der Beschuldigte diesbezüglich keine Transparenz schuf.