_ gab der Beschuldigte oberinstanzlich an, er kenne ihn vom ED.________ (Club) her und er sei auch bei der CE.________(AG) CI.________(Ort) gewesen (pag. 19 031, Z. 1 ff.). Er habe eine Beiz gehabt mit vielen Spielautomaten, die viel Geld gegeben hätten (pag. 19 031, Z. 7 f.). Auch bei V.________ ist nicht davon auszugehen, dass er weitergehende Branchenkenntnisse hatte, die den Beschuldigten von einer Aufklärung entbunden hätten. Auf die Angaben der Kundinnen und Kunden ist abzustellen.