18 841, S. 202 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) lässt dieser Umstand nicht darauf schliessen, dass sie über gewisse Börsenkenntnisse verfügte und aufgrund dessen sowie aufgrund der Höhe der ausbezahlten Retrozessionen darauf verzichtet hat. Es ist durchaus denkbar, dass sie Vermögen angelegt hatte und daraus Gewinne resultierten, ohne dass sie sich mit diesem Geschäftszweig intensiv auseinandergesetzt hätte. Es bestehen keine Anhaltspunkte, demnach der Beschuldigte sie besonders aufgeklärt hat. Betreffend V.________ gab der Beschuldigte oberinstanzlich an, er kenne ihn vom ED.