50 - S.________ und V.________ machten keine Angaben. Bei S.________ ist indes aus den Unterlagen ersichtlich, dass ihr Geld u.a. aus Börsengewinnen stammte (pag. 07 003 852). Entgegen der Annahme der Vorinstanz (pag. 18 841, S. 202 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) lässt dieser Umstand nicht darauf schliessen, dass sie über gewisse Börsenkenntnisse verfügte und aufgrund dessen sowie aufgrund der Höhe der ausbezahlten Retrozessionen darauf verzichtet hat.