Es kann auf die glaubhaften Aussagen des Straf- und Zivilklägers 8 abgestellt werden. Insofern muss auch in Bezug auf den Straf- und Zivilkläger 8 davon ausgegangen werden, dass dieser durch den Beschuldigten nicht umfassend aufgeklärt wurde. So fehlte es an der Erklärung des Begriffs Retrozession sowie auch daran, dass ihm gesagt wurde, er habe Anspruch darauf. Schliesslich wird gerade beim Straf- und Zivilkläger 8 deutlich, dass der Beschuldigte seine Kundinnen und Kunden nicht über die (voraussichtliche) Höhe der Retrozessionen informiert hat, welche – wie bereits mehrfach erwähnt – mitunter von der Anzahl der Transaktionen abhing.