18 375, Z. 158), ist nicht von einem Motiv für eine Falschbelastung auszugehen. So führte er aus, gewusst zu haben, was Retrozessionen sind. Indem der Straf- und Zivilkläger 8 zu Protokoll gab, der Beschuldigte habe mit Verzögerung reagiert (pag. 18 375, 164) und er denke, dass es noch einen anderen Grund gegeben habe, weshalb spezielle Modalitäten betreffend Versandinstruktionen vereinbart worden seien (pag. 18 375, Z. 150 ff.), belastete er den Beschuldigten nicht übermässig. Andernfalls wären schwerwiegendere Vorwürfe zu erwarten gewesen. Es kann auf die glaubhaften Aussagen des Straf- und Zivilklägers 8 abgestellt werden.