Daraus folgt aber auch, dass U.________ nicht vom Beschuldigten darüber aufgeklärt wurde, was Retrozessionen sind und er auch nicht wusste, dass die Retrozessionen eigentlich ihm zustehen und wie hoch diese ausfallen würden. U.________ machte trotz seines freundschaftlichen Verhältnisses zum Beschuldigten differenzierte Angaben und gestand auch Unwissen ein. Auf seine glaubhaften Aussagen ist abzustellen und im Ergebnis ist auch bei U.________ davon auszugehen, dass ihn der Beschuldigte nicht hinreichend aufgeklärt hat. - Der Straf- und Zivilkläger 8 bestätigte in der schriftlichen Berichterstattung zu wissen, was Retrozessionen sind.