Der Beschuldigte habe einen Teil von der Courtage bekommen. Wenn jemand einen Börsenauftrag aufgebe, bezahle er ja eine Courtage an die Bank. Wenn jetzt der Vermögensverwalter von dieser Courtage einen Teil bekomme, finde er das ok. Es sei ja nicht zu seinen Lasten gewesen (pag. 05 004 005, Z. 128 ff.). Es mag somit zutreffen, dass U.________ wusste, dass der Vermögensverwalter «einen Teil» der Courtagen erhalte und damit einverstanden war. Daraus folgt aber auch, dass U.____