05 045 007 ff.). Somit wurde auch er vom Beschuldigten nicht genügend aufgeklärt. - BH.________ führte in der schriftlichen Berichterstattung aus, den Beschuldigten als Anlageberater des ED.________(Club) CR.________ zu kennen. Was der Beschuldigte vor dem Vertragsabschluss gesagt habe, sei zu lange her. Er wisse nicht, was Retrozessionen seien, habe sich jetzt aber erkundigt. Auf die Frage, ob der Beschuldigte erklärt habe, was Retrozessionen sind, antwortete BH.________, er glaube, zu dieser Zeit sei es noch kein Thema gewesen. Er glaube nicht, dass er zusätzlich zum Vertrag Unterlagen von ihm erhalten habe.