Demzufolge ist auch bei der Straf- und Zivilklägerin 6 nicht von einer genügenden Aufklärung über Retrozessionen durch den Beschuldigten auszugehen. - In der schriftlichen Berichterstattung gab der Straf- und Zivilkläger 7 an, damals habe er nicht gewusst, was Retrozessionen sind. Die Fragen, ob der Beschuldigte ihm erklärt habe, was Retrozessionen sind, wie hoch die Retrozessionen im Zusammenhang mit der Vermögensverwaltung für die Kunden seien sowie ob er zusätzliche Unterlagen erhalten habe, verneinte der Straf- und Zivilkläger 7.