Die Straf- und Zivilklägerin 6 antwortete auf die Frage, ob der Beschuldigte ihr erklärt habe, was Retrozessionen sind, mit «Nein». Ebenfalls verneinte sie die Fragen, ob der Beschuldigte erklärt habe, dass diese grundsätzlich den Kundinnen und Kunden zustehen würden, diese aber unter Umständen darauf verzichten könnten, wie hoch die Retrozessionen im Zusammenhang mit der Vermögensverwaltung für sie seien sowie, ob sie zusätzliche Unterlagen erhalten habe (pag. 05 044 008). Demzufolge ist auch bei der Straf- und Zivilklägerin 6 nicht von einer genügenden Aufklärung über Retrozessionen durch den Beschuldigten auszugehen.