Weiter gab es Kundinnen und Kunden, die Mitglieder in einem ED.________ (Club) waren und/oder angaben, Kenntnisse im Finanzbereich gehabt zu haben. Obwohl sie über weitergehende Kenntnisse verfügt haben dürften, als die überwiegende Mehrheit der Kundinnen und Kunden, bedeutet dies nicht, dass sie gar keiner Aufklärung durch den Beschuldigten bedingten. Inwieweit diese erforderlich war, ist im Einzelfall zu prüfen, wobei auch der Geschäftserfahrenheit der Kundin oder des Kunden Rechnung zu tragen ist. Zudem kann von einer Mitgliedschaft in einem ED.________(Club) (so bei der Straf- und Zivilklägerin 6 [pag. 18 422, Z. 443], dem Straf- und Zivilkläger 7 [pag. 18 422, Z. 443], BH.