Er erinnere sich nicht daran, dass der Beschuldigte ihnen etwas über Retrozessionen erklärt habe. Ihm sei nicht bekannt, dass die Retrozessionen grundsätzlich den Kundinnen und Kunden zustehen würden, diese aber unter Umständen darauf verzichten könnten. Er sei sich sicher, dass nicht erwähnt worden sei, wie hoch die Retrozessionen im Zusammenhang mit der Vermögensverwaltung bei ihnen ausfallen würden. Im Bereich Vermögensverwaltung und Aktienhandel hätten sie wenig bis keine Kenntnisse gehabt (pag. 05 059 006 f.). Insgesamt war auch die Zivilklägerin 3 nicht genügend aufgeklärt. Weiter gab es Kundinnen und Kunden, die Mitglieder in einem ED.