Diesen Ausführungen kann die Kammer nicht folgen. Es mag zwar zutreffen, dass für die Zivilklägerin 3 bzw. deren Vertretung klar war, dass der Beschuldigte mit dem Kauf und Verkauf bzw. den Transaktionen Geld verdiente. Dass es sich bei den Einnahmen allerdings um Retrozessionen handelte und diese eigentlich den Kundinnen und Kunden zustanden, war ihnen – entgegen der Vorinstanz – jedoch nicht bekannt. BK.________ führte in der schriftlichen Berichterstattung für die Zivilklägerin 3 denn auch aus, der Begriff «Retrozession» sei ihm nicht bekannt. Er erinnere sich nicht daran, dass der Beschuldigte ihnen etwas über Retrozessionen erklärt habe.