_ bestätigte zudem, dass sie bereits im Vorfeld die Gebührenliste erhalten hätten. Daraus kann geschlossen werden, dass er grundsätzlich wusste, dass Retrozessionen anfallen würden und er auch wusste, wie hoch diese waren, er aber einfach den Begriff als solchen nicht kannte. Weiter gab BK.________ an, nicht gewusst zu haben, dass die Retrozessionen grundsätzlich den Kunden zustehen würden, diese aber unter Umständen darauf verzichten könnten. Dies deckt sich mit der Bestätigung von A.________, dass er seine Kunden darüber nicht aufgeklärt hatte. Aufgrund der glaubhaften Aussagen von BK.________ gelangt das Gericht zum Schluss, dass die N.____