Sie hätten zu diesem Zeitpunkt keine oder zumindest zu wenige Kenntnisse im Bereich Vermögensverwaltung und Aktienhandel gehabt (pag. 05 051 006 ff.). Die Kammer kann sich der Vorinstanz anschliessen, wonach der Beschuldigte dem Ehepaar BC.________ nicht einmal verständlich machen konnte, wer ihr Vertragspartner war, zumal sie fälschlicherweise davon ausgingen, mit der BY.________(Bank) einen Vertrag abgeschlossen zu haben (pag. 18 817, S. 205 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). - BF.________ gab in der schriftlichen Berichterstattung an, den Beschuldigten seit seiner Zeit bei der BY.________(Bank) P.________(Ort) zu kennen.