Die entgegenstehenden Aussagen des Beschuldigten, wonach AL.________ über die Retrozessionen Bescheid gewusst habe und der Bundesgerichtsentscheid ein Dauerthema gewesen sei, erachtet die Kammer demgegenüber als Schutzbehauptung. So gab der Beschuldigte vor der Staatsanwaltschaft am 6. März 2020 zuerst an, dass ihn in den 10 oder 11 Jahren nicht ein einziger Kunde nach den Devisenerträgen und auch niemand nach der Höhe der Retrozessionen, die er erhalten habe, gefragt habe und es sei nie ein Thema gewesen (pag. 05 001 020, Z. 170 ff.).