19 028, Z. 39; pag. 19 032, Z. 32 f.), so kann ihm vor diesem Hintergrund nicht gefolgt werden. Sie hatte eine Erbschaft bzw. Geld aus einem Firmenverkauf erhalten und jemanden gebraucht, der Ahnung gehabt habe und ihr sei der Beschuldigte empfohlen worden (pag. 18 402, Z. 90; pag. 18 403, Z. 138 ff.). Demnach ist die Kammer überzeugt, dass AL.________ während der Vertragslaufzeit keine Kenntnisse hatte, was Retrozessionen sind und sich erst im Nachhinein darüber informiert hat. Von einer Aufklärung durch den Beschuldigten kann unter diesen Umständen nicht ausgegangen werden. Die entgegenstehenden Aussagen des Beschuldigten, wonach AL.