als glaubhaft. Sie belastete den Beschuldigten nicht übermässig, sondern gab an, sie habe den Vertrag unterzeichnet und das sei ihr Fehler gewesen (pag. 18 405, Z. 202 f.) und sie habe weder Auskünfte betreffend Courtagen noch Retrozessionen erhalten, habe aber auch nie etwas verlangt (pag. 18 404, Z. 172 f.). Sie wurde anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung über eine Stunde lang befragt (pag. 18 398; pag. 18 408) und machte stringente Aussagen, die sich mit ihren Angaben in der schriftlichen Berichterstattung decken. Wenn der Beschuldigte auch oberinstanzlich angibt, sie sei komisch, verwirrt und im falschen Film gewesen (pag. 19 020, Z. 9; pag. 19 028, Z. 39;