Er habe dort einen Satz eingefügt, dass er dieses Geld behalten könne. Sie habe gedacht, das sei eine Abmachung zwischen der Bank und ihm und dass sie das nichts angehe und sie auch nichts zugute habe (pag. 18 404, Z. 148 ff.). Danach gefragt, ab wann sie gewusst habe, dass der Beschuldigte Courtagen erhalte, antwortete AL.________, dass sie das nicht mehr genau wisse. Sie habe gedacht, dass dies eine Abmachung zwischen der Bank und ihm sei und dass es sie nichts anginge (pag. 18 406, Z. 253 f.). Mit der Vorinstanz (pag. 18 768, S. 156 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) erachtet die Kammer die Aussagen von AL.________ als glaubhaft.