18 401, Z. 66 f.). In der schriftlichen Berichterstattung gab sie an, was der Beschuldigte ihr damals gesagt habe, wisse sie nicht mehr, jedenfalls habe sie gedacht, es handle sich um etwaige Abmachungen zwischen ihm und der Bank. Leider habe sie dieses Papier effektiv unterschrieben. Sie wisse nicht genau, was Retrozessionen seien, aber sie habe es inzwischen gegoogelt (pag. 05 035 006 f.). Bereits diesbezüglich gilt festzuhalten, dass, sofern sie durch den Beschuldigten aufgeklärt worden wäre, keine Google-Recherche nötig gewesen wäre. Die Frage, ob ihr der Beschuldigte erklärt habe, was Retrozessionen seien, verneinte sie denn auch ausdrücklich.