43 751, S. 139 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die beim Vertragsschluss CQ.________ Jahre alte Straf- und Zivilklägerin 5 war völlig unerfahren, was Anlagegeschäfte angeht. Entsprechend sagte sie auf Frage, weshalb im Vertrag mit der BX.________(GmbH) keine Zusatzbestimmungen formuliert wurden, sie sei kein Fachmann in diesem Bereich, sie habe einfach Vertrauen gehabt (pag. 05 002 002, Z. 46). Entsprechend hätte sie hohen Erklärungsbedarf betreffend Retrozessionen gehabt. Sie gab denn auch an, dass Retrozessionen ihr nichts sagen würden.