18 732 f., S. 120 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) nicht, dass der Beschuldigte mit der Zivilklägerin 1 darüber gesprochen hatte, was Retrozessionen sind. Die Zivilklägerin 1 gab vielmehr konkret an, nicht zu wissen, was Retrozessionen seien und habe den Beschuldigten nie davon sprechen hören. Die Frage, ob ihr der Beschuldigte erklärt habe, dass die Retrozessionen ihr zustehen würden, sie aber unter gewissen Umständen darauf verzichten könne, verneinte sie. Er habe ihr gesagt, beim Aktenhandel gebe es Hochs und Tiefs. Zusätzliche Unterlagen zum Vertrag habe sie nicht erhalten.