Ebenso fand sich der vom Beschuldigten erwähnte Anhang nicht in den sichergestellten Unterlagen. - In Bezug auf die Zivilklägerin 1 bedeutet der Umstand, dass im Vertrag die finale Fassung der Bestimmung über das Entgelt verwendet wurde und sich auch der Anhang mit der prozentualen Aufschlüsselung der von der BX.________(GmbH) vereinnahmten Retrozessionen in den Akten befindet, entgegen den Erwägungen der Vorinstanz (pag. 18 732 f., S. 120 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) nicht, dass der Beschuldigte mit der Zivilklägerin 1 darüber gesprochen hatte, was Retrozessionen sind.