18 711, S. 99 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) nicht davon aus, dass der Beschuldigte Retrozessionen thematisierte, weil im Rahmen einer Besprechung vom 12. März 2007 die Regelung des Entgelts bzw. der Retrozessionen neu formuliert wurde (pag. 07 003 018). Vielmehr gab Y.________ in der Berichterstattung an, keine Kenntnisse im Bereich der Vermögensverwaltung und im Aktenhandel zu haben und nicht zu wissen, was Retrozessionen seien, wie hoch diese ungefähr ausfallen und er Anspruch darauf gehabt hätte. Der Beschuldigte habe ihm nicht erklärt, was Retrozessionen seien (pag. 05 021 008).