Insofern zeigen ihre Aussagen, dass sie nicht in genügender Weise über die Retrozessionen aufgeklärt wurde, ansonsten sie sich unter Verwendung des korrekten Begriffs («Retrozession» statt «Kommission») ausgedrückt hätte bzw. diesen Begriff korrekt hätte umschreiben können. Im Ergebnis kann der Straf- und Zivilklägerin 3 nicht unterstellt werden, sie habe gewusst, was Retrozessionen sind. Gleiches gilt hinsichtlich der von ihr geführten Gesellschaft, der Straf- und Zivilklägerin 4. - Betreffend Y.________ und Z.________ geht die Kammer entgegen der Vorinstanz (pag. 18 711, S. 99 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) nicht davon