Die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 3 waren nicht widersprüchlich und sie belastete den Beschuldigten auch nicht übermässig, sondern zeichnete ein anschauliches Bild einer Geschäftsbeziehung, die auf Vertrauen basierte. Sie gab sogar zu, den Vertrag nie durchgelesen, sondern nur unterschrieben zu haben (pag. 18 386, Z. 82 f.). Insofern zeigen ihre Aussagen, dass sie nicht in genügender Weise über die Retrozessionen aufgeklärt wurde, ansonsten sie sich unter Verwendung des korrekten Begriffs («Retrozession» statt «Kommission») ausgedrückt hätte bzw. diesen Begriff korrekt hätte umschreiben können.