05 031 011]) und ihr Verhältnis zum Beschuldigten auf Vertrauen basierte, sie ihn deshalb machen liess. Die Straf- und Zivilklägerin 3 berichtete von einem guten Verhältnis mit gemeinsamen Grillparties (pag. 18 385, Z. 43 f.), sie war ebenfalls Kundin der CM.________ (AG) (pag. 18 387, Z. 128 f.) und empfahl ihrer Mutter, den Beschuldigten mit Finanzgeschäften zu beauftragen (pag. 05 003 002, Z. 24 f.). Die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 3 waren nicht widersprüchlich und sie belastete den Beschuldigten auch nicht übermässig, sondern zeichnete ein anschauliches Bild einer Geschäftsbeziehung, die auf Vertrauen basierte.