18 386, Z. 99 ff.). Sie hatte damit offensichtlich keine Kenntnis über die konkrete Ausgestaltung von Retrozessionen. Sodann geht nach Ansicht der Kammer die Vorinstanz in ihrer Beweiswürdigung (vgl. pag. 18 744, S. 132 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) fehl, wenn sie die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 3 als nicht stringent bezeichnet. Es kommt deutlich zum Vorschein, dass die Straf- und Zivilklägerin 3 keine grosse Ahnung vom Finanzgeschäft hatte (so auch ihre Angabe in der schriftlichen Berichterstattung [pag. 05 031 011]) und ihr Verhältnis zum Beschuldigten auf Vertrauen basierte, sie ihn deshalb machen liess.