Sofern Angaben gemacht wurden, führte die überwiegende Mehrheit in der Berichterstattung aus, der Beschuldigte habe sie nicht über die Retrozessionen aufgeklärt. Soweit einzelne Kundinnen und Kunden betreffend, ist Folgendes festzuhalten: - Die Fragen, ob sie wisse, was Retrozessionen seien, ob ihr der Beschuldigte erklärt habe, was Retrozessionen seien, dass die Retrozessionen grundsätzlich den Kunden zustehen, wie hoch die Retrozessionen für sie in etwa seien und ob sie zusätzliche Unterlagen zum Vertrag erhalten habe, verneinte die Straf- und Zivilklägerin 3 in der schriftlichen Berichterstattung.