Insofern ist die Kammer überzeugt, dass bei denjenigen Kundinnen und Kunden, die nicht wussten, was Retrozessionen sind, solche auch nicht Inhalt eines Kundengesprächs bildeten. Dieses Wissen ist einzig bei denjenigen Kundinnen und Kunden anzunehmen, die ganz klar angaben, gewusst zu haben, was Retrozessionen sind und dies auch erklären konnten (vgl. dazu eingehend hiernach). Seitens der Verteidigung wurde diesbezüglich vorgebracht, es sei normal, dass man sich nach 10 bis 15 Jahren nicht mehr daran erinnern könne, ob der Beschuldigte über die Retrozessionen informiert habe (pag.