Der Vorinstanz ist zuzustimmen, wenn sie festhält, dass sich aus den von der Staatsanwaltschaft eingeholten schriftlichen Berichterstattungen der Geschädigten zeige, dass die überwiegende Mehrzahl der Kundinnen und Kunden nicht wusste, was Retrozessionen sind (pag. 18 697 f., S. 85 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Es ergibt sich aus den Rückmeldungen ganz klar, dass der Begriff «Retrozessionen» den meisten Kundinnen und Kunden nicht bekannt war und damit wohl kaum im Kundengespräch regelmässig verwendet, geschweige denn erklärt wurde.